Unzählige Gründe, die zu DSGVO-Bußgeldern führen

PSW Group mahnt zur Einhaltung der DSGVO: Strafen und Sanktionen können schnell existenzbedrohend werden

Gros der im drei- bis fünfstelligen Bereich liegenden DSGVO-Sanktionen in 2020 wurde gegen kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine und Soloselbstständige verhängt



Wenn es um den Datenschutz geht, sind die deutschen Behörden alles andere als zimperlich: Seit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes 2018 hat die Datenschutzbehörde DSGVO-Bußgelder in Höhe von 69 Millionen Euro erlassen – und landet im europäischen Vergleich, direkt nach Italien, auf Rang 2. Darauf machen die IT-Sicherheitsexperten der PSW Group aufmerksam. "Ganz offensichtlich läuft auch drei Jahre nach Einführung der DSGVO noch längst nicht alles datenschutzkonform in deutschen Unternehmen", schätzt Geschäftsführerin Patrycja Schrenk.

Vor allem seit 2020 stiegen Strafen und Sanktionen empfindlich – sowohl in ihrer Anzahl, als auch in der Höhe der verhängten Bußgelder. So wurden, nach Informationen des Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes, 2019 noch 187 Verstöße gezählt, 2020 hingegen 301. Längst sind nicht nur Großkonzerne wie H&M, Google, oder jüngst: Amazon, betroffen. Das Gros der im drei- bis fünfstelligen Bereich liegenden DSGVO-Sanktionen in 2020 wurde gegen kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine und Soloselbstständige verhängt. "Die DSGVO wurde geschaffen, um Datenkraken das Handwerk zu legen. Doch sie gilt auch für Kleinstunternehmen, kleine und mittelständische Betriebe. Und gerade in dieser Unternehmensgröße kann ein DSGVO-Bußgeld schnell existenzbedrohend werden", mahnt Schrenk zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes. Eine DSGVO-Strafe kann für einen Mittelständler schnell existenzvernichtend werden.

Es gibt unzählige Gründe, die zu DSGVO-Bußgeldern führen können. Darunter befinden sich einige klassische Fallstricke, wie Patrycja Schrenk informiert: "Beispielsweise setzt die Unternehmenswebsite Cookies, in die Nutzende nicht eingewilligt haben. Oder die Datenschutzerklärung auf der Website ist fehlerhaft oder fehlt ganz. Verpassen Unternehmen, in denen mindestens 20 Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, einen Datenschutzbeauftragten zu stellen, kann auch das ein DSGVO-Bußgeld nach sich ziehen." Auch jedem Auskunftsersuchen muss die notwendige Beachtung geschenkt werden, sollen keine Sanktionen der Aufsichtsbehörden drohen: Artikel 15 der DSGVO spendiert Betroffenen das Recht, über die zu ihrer Person gespeicherten Daten Auskunft zu verlangen. Unternehmen müssen diesem Auskunftsersuchen binnen eines Monats nachkommen.

Die Höhe eines Bußgeldes wird übrigens von der zuständigen Datenschutzbehörde festgelegt. Feste Rezepte gibt es nicht – jeder Fall wird separat betrachtet. Artikel 83 der DSGVO nennt zwar die "allgemeinen Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen" und hält einen Katalog von Bemessungskriterien zur Kalkulation der Bußgeldhöhe bereit. Aber: "Die Datenschutzbehörden haben einen großen Ermessensspielraum in ihrer Bewertung von Datenschutzvorfällen, sodass die Höhe der DSGVO-Bußgelder massiv variieren kann", ergänzt Patrycja Schrenk. Verschiedene Faktoren haben dabei Einfluss auf die Höhe eines Bußgelds, darunter die Schwere der Datenschutzverletzung oder die Bereitschaft des Unternehmens, die Datenschutzverletzung abzustellen.

Das Bußgeld an sich ist jedoch nicht das einzige, was es zu bedenken gilt. Hinzu kommen der Image-Verlust, der nach einem Datenskandal unvermeidbar ist, und der nicht konkret beziffert werden kann, sowie etwaige Schadenersatzansprüche. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind denkbar. Es ist daher essenziell, die korrekte Umsetzung der DSGVO-Vorschriften zu beachten, um Risiken zu minimieren. "Geschäftsführung oder Vorstand müssen die Rechte von Betroffenen sowie die Datenschutz-Vorschriften kennen und sich – falls erforderlich – qualifizierte Unterstützung ins Boot holen. Ich raten jedem, individuelle Anforderungen durch eine Ist-Analyse herauszuarbeiten. Erst dann zeigt sich, wo Lücken bestehen und wie diese sich schließen lassen. Hat das Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benannt, wird dieser helfen können", mahnt Schrenk mit Nachdruck. Auch externe Datenschutzbeauftragte sind in diesem Fall hilfreich, denn sie verfügen über das notwendige Know-how und bieten transparente Kostenstrukturen, sodass Unternehmen gut planen können. (PSW Group: ra)

eingetragen: 20.10.21
Newsletterlauf: 15.12.21

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